Vereinssatzung

Satzung des Turn- und Spielvereins 1905 Oberpleis e.V.

(nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2015)

 

§ 1

Name des VereinsTurn- und Spielverein 1905 Oberpleis e.V.

Sitz des Vereins

53639 Königswinter-Oberpleis

Vereinsregister

Amtsgericht Siegburg, VR 90410

Geschäftsjahr

Kalenderjahr

Abteilungen

–     Badminton

–     Fußball

–     Turnen

–     Tischtennis

–     Basketball

Zweck des Vereins

Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

–     Die Förderung des Breitensports zu Erhalt und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder

–     Förderung des Leistungssports

–     Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung und –förderung

–     Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten, sowie weiteren Maßnahmen der Jugendhilfe

–     Die Pflege der internationalen Verständigung und des Gemeinwesens durch sportliche und gesellige Veranstaltungen

Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Verfügung. Alle Einkünfte aus Beiträgen, Einnahmen bei sportlichen und geselligen Veranstaltungen sowie Zuwendungen von Verbänden und Behörden werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwandt, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen

 

 

§ 2 Mitgliedschaft

Einteilung:

–     Aktive Mitglieder

–     Inaktive Mitglieder

–     Ehrenmitglieder

Voraussetzung:

Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann stimmberechtigtes Mitglied des Vereins werden. Jugendliche und Schüler gelten als Mitglieder ohne Stimme.

Aufnahme:

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich oder mündlich an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Für die Aufnahme von Schülern und Jugendlichen ist zusätzlich das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Ehrenmitglieder:

Mitglieder, welche sich hervorragende Verdienste um die Belange des Vereins erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden. Hierfür ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, zwangsweisen Ausschluss und durch den Tod des Mitglieds.

1.   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Halbjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten

2.   Der Ausschluss wegen Nichtzahlung erfolgt durch den Vorstand. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags länger als 3 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den rückständigen Beitrag nicht zahlt.

3.   Im Übrigen erfolgt der Ausschluss durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe für den Ausschluss sind unehrenhafte Handlungen, vereinsschädigendes Verhalten und vorsätzliches und beharrliches Zuwiderhandeln gegen die Ziele der der Vereinsarbeit.

 

§ 3 Beiträge

Die Höhe des zu leistenden monatlichen Beitrages wird bei der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Freiwillig ausscheidende und zwangsweise ausgeschlossene Mitglieder haben den Beitrag bis zum Ablauf des Halbjahres zu zahlen, in dem die Vereinsmitgliedschaft durch Austrittserklärung oder Ausschluss aus dem Verein wirksam ist. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen.

Der Vorstand soll die bargeldlose Zahlung der Beiträge entweder durch Dauer- oder Abbuchungsauftrag bei der Bank anstreben.

 

 

§ 4 Vorstand

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus:

1.   dem Vorsitzenden

2.   dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden

3.   dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden

4.   dem Kassenwart

5.   bis zu 3 Beisitzern

6.   den Leitern der einzelnen Abteilungen

7.   einem Beisitzer je Abteilung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende. Sie sind alleine vertretungsberechtigt. Ihnen obliegt die Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Sie sind verantwortlich für die Durchführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben bei Abstimmung gleiches Stimmrecht. Scheidet ein Vorstandsmitglied der unter den Ziffern 1 – 5 genannten Art aus dem Vorstand aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Scheidet eine der in Ziffer 6 und 7 genannten Personen aus dem Vorstand aus, so kann die jeweilige Abteilung ein neues Vorstandsmitglied benennen.

Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter einberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ¼ der Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.  Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich oder auf elektronischem Weg. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Der Kassenwart:

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat bei der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Einzahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; er darf jedoch Auszahlungen für Vereinszwecke nur auf Anweisung des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter leisten.

 

Die Abteilungsleiter:

Die Abteilungsleiterführen innerhalb des Vereins ihre Abteilungen selbständig. Sie sind dem Vorstand jederzeit voll verantwortlich. Die Abteilungsleiter werden nicht von der Jahreshauptversammlung, sondern von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung gewählt. Das gleiche gilt für die Beisitzer der Abteilungen.

 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

a)  ordentliche Jahreshauptversammlung

b)  außerordentliche Mitgliederversammlung

zu a) Die ordentliche Jahreshauptversammlung muss jeweils innerhalb der ersten 6 Monate eines Jahres stattfinden. Einladung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und Aushang im Vereinsheim.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

1.   Jahresbericht

2.   Rechenschaftsbericht des Kassenwartes und Bericht der Kassenprüfer, die von der vorhergehenden Jahreshauptversammlung zu wählen sind,

3.   Neuwahl des Vorstandes,

4.   Erlass einer Beitragsordnung und der Ordnungen, die der Vorstand für erforderlich hält,

5.   Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Vereinsmitgliedern, soweit letztere nicht vom Gesamtvorstand zu erledigen sind.

zu b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Gesamtvorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich fordert. Der Zeitpunkt für die Einberufung der Versammlung und das Versammlungslokal werden vom Gesamtvorstand bestimmt. Zur Gültigkeit der Einberufung der Versammlung genügt es, wenn sie mindestens 3 Tage vorher durch Aushang an der für diese Bekanntmachungen bestimmten Stelle bekannt gemacht wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, soweit in dieser Satzung Einzelfälle (Ehrenmitglieder, Ausschließungen, Abänderung der Satzungen) nicht eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist.

Beschlüsse, durch welche vorstehende Satzung abgeändert wird, dürfen nur von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gefasst werden.

 

§ 6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt der Stadt Königswinter zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu. Gleiches gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecken.

 

§ 7 Bestand und Vermögen bei Auflösung des Vereins

In allen namens des Vereins abzuschließenden Verträge hat der Vorstand die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Bei Verlust der Mitgliedschaft wird der Bestand des Vereins nicht berührt. In solchen Fällen besteht der Verein unter den übrigen Mitgliedern fort und der Anteil des Ausgeschiedenen an dem Vermögen des Vereins wächst den übrigen Mitgliedern zu. Der Ausgeschiedene verliert jeden Anspruch an das Vereinsvermögen und hat weder Anspruch auf die aus § 738 BGB sich ergebenden Abfindungen noch die Pflicht, nach Maßgabe des § 739 BGB für einen etwaigen Fehlbetrag aufzukommen.

 

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By HassanB / Administrator, bbp_keymaster on Jun 30, 2015

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