Satzung

 

 

 

S a t z u n g

 

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Fußballabteilung des TuS 05 Oberpleis e.V.“ Er hat seinen Sitz in Königswinter-Oberpleis und ist im Vereinsregister beim Amtgericht Siegburg eingetragen unter der Geschäftsnummer VR 90761.

 

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die materielle Unterstützung:

  • – der Seniorenmannschaften des TuS 05 Oberpleis e.V.
  • – sozial bedürftiger Spieler

Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder und Spenden.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann unter Wahrung einer Vier-Wochen-Frist Widerspruch eingelegt werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • – durch Ausschluss aus dem Verein.
    • – durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündi­gungsfrist von drei Monaten
    • – mit dem Tod des Mitglieds
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Vier-Wochen-Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Bescheid über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

 

§6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassierer. Er wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich einzeln durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.

 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist vom Vor­stand unter Wahrung einer Zehn-Tage-Frist schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der eingetra­genen Mitglieder auf der Versammlung erschienen sind.

  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • – Verabschiedung des Finanzplanes

  • – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • – Wahl und Entlastung des Kassierers und des Vorstandes

  • – Beschluss über Satzungsänderungen

  • – Beschluss über Auflösung

  • – Bestellung von zwei Kassenprüfern

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollfüh­rer wird von der Versammlung bestimmt. Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnet sein.

 

§9 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mindestbeitrag von 60,00 € pro Jahr zu entrichten. Zahlt ein Mitglied trotz mehrfacher Mahnung nicht seinen Beitrag, erlischt die Mitgliedschaft.

 

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nicht Bestandteil eines Antrags vom Tage sein.

Sie bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§11 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die finanziellen Mittel des Vereins gehen die Senioren-Abteilung des TuS 05 Oberpleis e.V.

 

 

 

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By HassanB / Administrator, bbp_keymaster on Feb 02, 2016

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